gegründet am 29.12.1882
Der Verein gibt sich bei der Generalversammlung am 6.1.1993 nachfolgen aufgeführte Satzung:
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Historischer Burschenverein Sommerhausen mit Trachtengruppe e.V.“ Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Anschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein hat seinen Sitz in Sommerhausen. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist:
• Die historische Uniformen und die Burschen-, Frauen– und Mädchentrachten sowie die altherkömmlichen Sitten und Gebräuche am Kirchweihfest und bei Veranstaltungen, an denen der Verein teilnimmt, zu erhalten und zu pflegen.
• Volkstanz, Gesang und Mundartgedichte zu pflegen.
• Heimatliche Eigenheiten und bodenständigen Brauchtum zu fördern und durch anständiges Betragen die Achtung allerseits zu erwerben.
• Die Förderung der Jugend im Sinne der Jugendordnung der Gemeinschaft der Trachtenjugend.
§ 3 Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Abhalten von Tanzstunden, Dar-bietungen von Volkstänzen, Teilnahmen und Gestaltungen von Heimatabenden und Besuchen von Trachtenfesten.
§ 4
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
§ 5
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
§ 6
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
§ 7 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein ist seit 21.5.1975 im Vereinsregister des Amtsgerichts Würzburg Zweigstelle Ochsenfurt , Band VI Nr. 6 eingetragen.
§ 8 Schlusswort
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Trachtenverband, über die Mitgliedschaft in weiteren Trachtenverbänden entscheidet die Mitgliederversammlung mit der zur Satzungsänderung notwendigen Mehrheit.
Alle Mitglieder sind zugleich der obengenannten Vereinigung unterworfen. Vollgeschriebene Vereinsbücher sind in einem Schrank im Vereinzimmer oder im gemeindlichen Archiv, Akt 60, aufzubewahren. Sämtliche Mitglieder haben sich nach den Richtlinien dieser Vereinsatzung zu halten, getreu unseren Wahlspruch:
„Mit Bruderhand umschlungen wird Not und Leid bezwungen“
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 9 Eintritt und Mitglieder
Vereinsmitglied kann jeder werden, der einen unbescholtenen Ruf genießt. Als Jungmitglied gelten Burschen und Mädchen vom 3. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. Hierzu ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Sie haben in Versammlungen des Vereins erst ab den vollendeten 16. Lebensjahr volles Stimmrecht.
Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den 1.Vorsitzenden zu richten ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet entgültig.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 10 Austritt der Mitglieder
Der Austritt aus dem Verein steht jederzeit offen, doch muss das betreffende Mitglied den 1. oder 2. Vorstand davon schriftlich zum Quartalsende in Kenntnis setzen.
§ 11 Ausschluss der Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Ausgeschlossen werden kann:
• Wer irgendeiner Weise das Ansehen des Vereins schädigt.
• Wer sich öffentlich gegen den Verein, den Vorstand oder dem Ausschuss beleidigend äußert.
Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine schriftliche eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung
§ 12 Streichung der Mitgliedschaft
Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn ein Mitglied seinen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand nicht innerhalb 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.
Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und sind befugt :
• an allen Versammlungen (außer Ausschussversammlungen) beratend und abstimmend teilzunehmen.
• Beschwerde zu führen
• Anträge zu stellen und Vorträge zu halten
Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten :
• sich den Beschlüssen der Mehrheit zu fügen
• den Verein bei jedem öffentlichen Auftreten würdevoll zu vertreten
• den Beitrag richtig zu bezahlen
• die historische Uniform bzw. Tracht nur dann zu tragen, wenn die Genehmigung der Vorstandschaft vorliegt.
§ 14 Verdiente Mitglieder — Ehrenmitglieder
Zu „verdienten Mitglieder“ können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben.
Für 25-jährige und 40-jährige Mitgliedschaft erhalten Mitglieder das 25-jährige bzw. 40-jährige Vereinsabzeichen. Für die Erlangung der Ehrung des Trachtenverbandes nach 25,40,50-jähriger aktiver Tätigkeit im Verein (mit einen entsprechenden Ehrenzeichen) kann vorgeschlagen werden, wer nach Vollendung des 17. Lebensjahres 25,40,50 Jahre aktiv im Verein tätig war.
Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:
• Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben und sich um das Emporkommen und den Bestrebungen des Vereins große Verdienste erworben haben, ohne Rücksicht auf die Dauer der Zugehörigkeit zum Verein.
• Mitglieder, die nach Vollendung des 16. Lebensjahres 50 Jahre dem Verein zugehört haben.
Verdiente Mitglieder und Ehrenmitglieder, sowie Mitglieder mit 25– jähriger Mitgliedschaft, haben dieselben Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
Über die Ehrung entscheidet die Ausschussversammlung mit 2⁄3 Stimmenmehrheit.
§ 15 Todesfall
Stirbt ein Mitglied des Vereins, soll es mit allen Ehren begraben werden.
§ 16 Mitgliedsbeitrag
Jedes dem Verein beitretende Mitglied zahlt eine Aufnahmegebühr und einen jährlichen Beitrag. Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zahlen die Hälfte des jeweiligen Beitrages. Die jeweilige Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Beitrag wird jährlich einmal bezahlt.
§ 17 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• der Vorstand
• der Ausschuss (10 Mitglieder als Beisitzer) und Jugendleiter/in, Vortänzer/in und Trachtenwart
• die Mitgliederversammlung
§ 18 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer/in und dem Kassier/in.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand und der Ausschuss wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt einer Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
§ 19 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass bei Ausgaben für Anschaffung von Trachten und Grunderwerb, welche die Summe von 2500,– € überschreitet, sowie bei Ausgaben oder zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 2500,– € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 20 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres, oder bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands binnen 3 Monaten.
§ 21 Form der Berufung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich eine Woche vorher einberufen.
Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen.
§ 22 Mitgliederversammlung
Die Jahresversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihr obliegt :
• Die Entgegennahme des jährlichen Tätigkeits-, Kassen– und Revisionsberichtes sowie die Entlastung des Vereinsvorstandes.
• Die Wahl des Vereinsvorstandes auf die Dauer von 2 Jahren.
• Die Beschlussfassung über die Satzung, Satzungsänderung, Richtlinien, Beitragsordnung sowie Auflösung des Vereins.
• Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 9 und § 11 diese Satzung.
• Die Beratung und Erledigung aller Angelegenheiten der Heimatpflege und des kulturellen Lebens.
• Die Beschlussfassung über gestellte Anträge.
Anträge können stellen :
• Alle Mitglieder
• Die erweiterte Vorstandschaft (Ausschuss)
• Die Vereinsjugend
Anträge sind 4 Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den 1.Vorstand einzureichen. Beschlüsse der Jahresversammlung werden in einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 5 Mitgliedern muss eine außerordentliche Versammlung abgehalten werden.
§ 23 Beschlussfähigkeit
vor Ablauf von 3 Monaten seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem erstem Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 3 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
Die Einladungen zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die Erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu erhalten.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 24 Beschlussfassung
Es wird mit Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden, ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zur Änderung des Zweckes des Vereins ( § 2 der Satzung ) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4⁄5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 25 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer/in zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 26 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Jahreshauptversammlung, bei der mindestens 2⁄3 der Mitglieder anwesend sein müssen. Wird diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von 3 Monaten eine weitere Versammlung ordnungsgemäß einberufen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Auflösung selbst muss in beiden Fällen mit einer 4⁄5 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt des Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sommerhausen, die es unmittelbar uns ausschließlich für gemeinnützliche Zwecke und für einen traditions-trachtenerhaltenen bzw. historischen Verein zu verwenden hat.
§ 27 Inkrafttreten
Die Satzung trifft mit dem heutigen Tage, dem 6. Januar 1993 in Kraft.
Die Satzungsänderung tritt am 6. Januar 2006 in Kraft.
Sommerhausen, den 6. Januar 2006